Was einmal im Netz steht, bleibt oft für immer auffindbar – auch wenn es längst nicht mehr stimmt oder niemanden mehr etwas angeht.
Seit dem „Google Spain“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs und mit Art. 17 DSGVO können Betroffene verlangen, dass Suchmaschinen Ergebnisse auslisten. Nach längerer Zeit kommen auch Ansprüche direkt gegen Verlage und Online-Archive in Betracht: Mit seinen Beschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ hat das Bundesverfassungsgericht 2019 die „Chance zum Neubeginn“ als Teil des Persönlichkeitsschutzes anerkannt.
Ich setze Löschungs- und Auslistungsansprüche gegen Suchmaschinen, Plattformen und Archive durch.


