
2019 hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen bemerkenswerten Beschlüssen „Recht auf Vergessen I“ sowie „Recht auf Vergessen II“ auf die permanente Verfügbarkeit von Informationen aus dem Internet reagiert und in bestimmten Fällen die „Chance zum Neubeginn“ als einen essenziellen Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes anerkannt. Auch die Anbieter von Online-Pressearchiven können seitdem auf „Vergessen“ in Anspruch genommen werden.
Für Informationen im Kommunikationszusammenhang aber gelten nicht die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für Suchmaschinen, sondern die äußerungsrechtlichen Grundsätze des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs (§§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG). So dürfen Altmeldungen (solange sie nicht nur belanglose Informationen enthalten, vgl. BGH 2020 – VI ZR 405/18) nicht mehr ohne weiteres in Online-Archiven zum Abruf langfristig bereitgehalten werden. Die Betroffenen müssen ihre schutzwürdigen Interessen (gewichtige Belastung vs. geringe/keine öffentliche Relevanz) dem Verlag jedoch mitteilen. Erst dann entsteht der Anspruch, den Verlag nämlich trifft keine laufende Prüfpflicht. Die etablierte Archiv-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH-Sedlmayr), nach der es einzig darauf ankam, ob der Beitrag ursprünglich rechtmäßig war oder nicht, wurde damit korrigiert.
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