
2014 hat der Europäische Gerichtshof in seinem „Google Spain“ Urteil den Leitgedanken eines „Rechts auf Vergessenwerden“ entwickelt. 2018 wurde dieser in Art. 17 der europäischen Datenschutzgrundverordnung partiell umgesetzt. Seitdem gibt es einen Löschungsanspruch von personenbezogenen Daten, für deren Speicherung keine Rechtsgrundlage und – wegen z.B. Zeitablauf - kein Öffentlichkeitsinteresse (mehr) besteht. Auch Suchmaschinenbetreiber können danach aufgrund ihrer Ergebnislisten in Anspruch genommen werden. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war eine Klage eines spanischen Bürgers u.a. gegenüber Google Spain. Der Kläger konnte sein Auslistungsbegehren durchsetzen. Der mit seinem Namen verlinkte ursprüngliche Bericht lag 15 Jahre zurück.
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