KI/Stimmklon/Persönlichkeitsrecht: Synchronsprecher „Lehmann“ (deutsche Stimme von Bruce Willis), Recht an der eigenen (Kunst-)Stimme

Dr. Anja Brauneck

LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025 – 2 O 202/24
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Nutzung einer durch Künstliche Intelligenz (KI) erzeugten Stimm-Replikation rechtswidrig ist, wenn keine Erlaubnis vorliegt und eine „Zuordnungsverwirrung“ entsteht. Der Stimmklon muss den Klang, d.h. die akustischen Parameter des echten Stimminhabers also derart überzeugend imitieren, dass die KI-Stimme vom Publikum für echt befunden wird.
In dem streitgegenständlichen Fall geht es um die unlizenzierte Nutzung/Nachahmung der legendären deutschen Stimme (Sprecher: Manfred Lehmann) von Bruce Willis für zwei YouTube-Videos. Schon die Nutzerkommentare belegen eine insofern gelungene Täuschung, so die Richter. Diverse „User“ glaubten die Stimme von Lehmann erkannt zu haben. Die Videos sind zwar satirisch aufbereitet, gleichzeitig aber wird auf den Online-Shop des Kanal-Betreibers verwiesen. Für das Gericht steht damit der kommerzielle und weniger ein künstlerischer Zweck im Vordergrund. Die Nutzung sei daher auch nicht durch die Meinungs- oder Kunstfreiheit des Anbieters gedeckt. Letztlich wird der Betreiber dazu verurteilt, eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.000 EUR je Video an Lehmann zu zahlen.
Anmerkung: Ein explizites, d.h. autonomes, Stimmrecht – vergleichbar mit dem Recht am eigenen Bild – gibt es bisher nicht. Dennoch ist der Stimmschutz durch verschiedene Rechtskreise umfangreich, wenngleich nicht vollständig gewährleistet. Zudem ist die bisherige Rechtsprechung dazu noch spärlich: Bei der Verarbeitung originaler Stimmdaten etwa zu biometrischen Daten greift zunächst der Datenschutz. Auf dieser Verwertungsstufe wird aus Sprachaufnahmen der spezifische Klang des Stimminhabers extrahiert und anhand von Zahlen dargestellt und gespeichert. Es entsteht der sogenannte „Stimmvektor“ bzw. „Voiceprint“. Geht es hingegen um die spätere Verwendung des mit Hilfe des Stimmvektors und einer KI erstellten Stimmklons, kommt es primär auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht an. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1973 klargestellt, dass auch der bloße „Klang“ einer Stimme unter den Schutz des Persönlichkeitsrechts fällt.
Das Landgericht Berlin hat insofern den richtigen Ansatz verfolgt. Doch soll der Persönlichkeitsschutz bei KI-Replikationen von Stimmen tatsächlich nur bei prominenten Personen gelten? Die vom Gericht geforderte Zuordnungsverwirrung dürfte schließlich vom Bekanntheitsgrad abhängen. Die Stimme aber ist ein zentrales Persönlichkeits-„Datum“, jede Stimme ist einzigartig. Sollte daher nicht jeder das Recht haben, über seine Stimme bzw. seinen spezifischen Stimmklang exklusiv verfügen zu können? Diese Frage bleibt weiterhin offen. Gleichzeitig tritt die Forderung nach einem eigenen gesetzlichen Stimmrecht in den Vordergrund. Durch die neuen Technologien ist der eigene Stimmklang längst zu einem neuen Wirtschaftsgut geworden. Immerhin lässt sich dieser nunmehr losgelöst vom Stimminhaber und dessen Sprachaufnahmen verwerten. Echte Stimmen sind schließlich authentischer als synthetische Stimmen, und Filme (von ihnen wird es immer mehr geben) sollen in möglichst viele Sprachen möglichst kostengünstig und schnell synchronisiert werden. KI macht das möglich. Doch wie passt das zu dem bisherigen gesetzlichen Flickenteppich in dieser Frage? Manche Länder wie Dänemark und Mexiko scheinen hierfür bereits gesetzliche Lösungen/Lösungsvorschläge gefunden zu haben. Beide Länder setzen hierbei auf das Urheberrecht; Mexiko zusätzlich auf das Arbeitsgesetz.
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