Pastiche/ Martin Eder/ blühender Kirschbaum

Dr. Anja Brauneck

Zur neuen „Pasticheschranke“ im Urheberrecht, § 51a UrhG:
Das Urheberrecht sieht seit 2021 in § 51a UrhG eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Nachahmung bzw. Übernahme fremder Werke oder Werkteile für die Nutzung in Karikaturen, Parodien und – eben auch - in Pastiches vor. Das Privileg solcher freien Nutzungsformen setzt voraus, dass die „Bearbeitung“ im „inneren Abstand“ zum Originalwerk steht. Am Beispiel des „blühenden Kirschbaums“ begründet das Berliner Landgericht dieses Kriterium damit, dass die eindimensionale Landschaftsdarstellung eines Kirschbaums als Computerbild auf eine Leinwand übertragen und zudem in einen gänzlich neuen Bildzusammenhang (nämlich in eine spezielle menschliche Betrachtungssituation) gestellt wurde. Das Gericht sieht darin die künstlerische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk.
Anlässlich europäischer Vorgaben (Art. 17 Absatz 7 DSM-RL, mittlerweile umgesetzt auch in § 5 UrhDaG) hat der Gesetzgeber mit dieser Klarstellung im Urheberrechtsgesetz insbesondere auf die modernen Formen transformativer Nutzung geschützter Inhalte im digitalen Umfeld reagiert und damit die längst etablierten – insbesondere nachahmenden – neuen Kommunikationstechniken im „Social Web“ (Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Sampling) rechtlich abgesichert. Die Freiheit der Kunst im Internetzeitalter soll mit dieser Neuregelung gestärkt werden. Auch für den neuen § 51a UrhG gilt jedoch, wie für alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts auch, der europarechtlich vorgeschriebene „Drei-Stufen-Test“ (vgl. Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL). So darf auch im „Sonderfall“ eines Pastiches die normale Auswertung des Originalwerks nicht beeinträchtigt sein. Ebenso dürfen andere berechtigte Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Zustimmungsfreie „Bearbeitungen“ sind ansonsten nur unter den erschwerten Bedingungen des § 23 UrhG erlaubt. Das Originalwerk muss dann innerhalb der neuen Nutzung gegenüber der Eigenart des Originalwerks „verblassen“, d.h. es muss ein „äußerer Abstand“ erkennbar sein.
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