
LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2024 – 310 O 227/23
Das Landgericht Hamburg hat als erstes deutsches Gericht über einen KI-Copyright-Fall entschieden. Im Zentrum der Entscheidung stehen die 2021 in das Urheberrecht eingefügten Text-und-Data-Mining-Schranken, §§ 44b und 60d UrhG. Nach diesen Vorschriften können fremde Werke in digitaler Form legal gesammelt und mit der Software für das Text- und Data Mining analysiert werden. Die Ergebnisse, wie z.B. aufbereitete Datensammlungen, dürfen entweder zu kommerziellen Zwecken (§ 44b UrhG) – sofern kein Rechtevorbehalt in „maschinenlesbarer“ Form erklärt wurde - oder aber zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 60d UrhG) eingesetzt werden. Der Beklagte „LAION“ ist ein gemeinnütziger Open-Source-AI-Verein mit Sitz in Hamburg. Der Verein will u.a. mit Hilfe umfangreicher Datensets die Forschung im Bereich der Künstlichen Intelligenzen fördern. Dafür analysiert LAION öffentlich zugängliche Bilddateien im Hinblick auf ihre Bildbeschreibungen, um nicht-übereinstimmende Bild-Text-Paare herauszufiltern. Das als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützte streitgegenständliche Foto (dieses zeigt eine Gruppe von Senioren beim Sport) des klagenden Stockfotografen ist Bestandteil eines solchen Datensatzes. Dieser wird von LAION - kostenlos – zum KI-Training angeboten. Konkret geht es um „LAION 5B“, ein Korpus (Datenset), der fast 6 Milliarden Bild-Text-Paare umfasst.
Diese für LAION typische Vorgehensweise, um stimmige Datensets zu schaffen, wird von den Hamburger Richtern zwar als klassischer Fall von Text- und Data Mining eingestuft. Das Gewinnen von Informationen über Korrelationen sei hierfür ein klassischer Anwendungsfall. Aufgrund der Vorbehaltserklärung über die Bild-Agentur des Klägers schließen die Richter eine Rechtfertigung der Beklagten durch die Schranke des § 44b UrhG dennoch aus. Die Agentur hatte auf ihrer Website in „natürlicher Sprache“ einen generellen Nutzungsvorbehalt gegenüber „KI-Webscraping“ öffentlich gemacht. Die Richter unterstellen, dass LAION technisch in der Lage gewesen sei, diesen Einwand in automatisierter Weise zu erfassen. Der Einwand sei somit immerhin „maschinenverständlich“ erklärt worden. Die nicht-kommerzielle und rein wissenschaftliche Zweckverfolgung von LAION (nämlich die KI-Forschung) rechtfertige hier aber die - vorbehaltsfreie - Privilegierung nach § 60d UrhG, so die Begründung für die Klageabweisung.
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