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Delaware: 1. US-Urteil zum KI-Training, 5 J. Verhandlung, „Headnotes sind wie Skulpturen“

Dr. Anja Brauneck

2 Min. Lesezeit

Am 12.02.2025 hat das Bezirksgericht für Delaware als erstes US-Gericht das KI-Training mit unlizenzierten und urheberrechtlich geschützten Medieninhalten für rechtswidrig erklärt. Die sog. „US-Fair-Use-Doktrin“, um auch „Werke“ frei nutzen zu können, greift nicht, wie Richter Bibas entschied. Schließlich sei es auf Beklagtenseite darum gegangen, ein Konkurrenzprodukt zu dem des Klägers aufzubauen, einer der wesentlichen Ausschlussgründe für das Privileg von „Fair Use“. Weltweit sind im Zusammenhang mit der unerlaubten Verwendung von Trainingsdaten mittlerweile Dutzende Verfahren anhängig. Geklagt hatte die international tätige englische Nachrichtenagentur Thomson Reuters gegen das amerikanische KI-Start-Up Ross Intelligence. Reuters hatte bereits 2020 Klage eingereicht, nachdem vorherige Lizenzverhandlungen gescheitert waren. Kurz darauf wurde ROSS aufgrund der hohen Anwaltskosten geschlossen. Infolge verschiedener verfahrensrechtlicher Umwege – u.a. durch Richter Bibas selbst verursacht, indem er eine wesentliche Zwischenentscheidung, nämlich an eine Jury die Beweiswürdigung abzugeben, später revidierte - hatte sich das Verfahren über 5 Jahre hingezogen. Reuters betreibt u.a. die größte Plattform zur Recherche von Rechtsfällen, die „Westlaw“-Datenbank. Zahlende Nutzer können dort auf Verträge, Gerichtsurteile und Gesetze zugreifen. Diese sind zwar zum Teil auch öffentlich zugänglich, doch erstellt Reuters dazu eigene, nicht-öffentliche sog. „Headnotes“ (redaktionelle Leitsätze) – nur diese Inhalte waren letztlich Streitgegenstand. An diesen Leitsätzen besitzt Reuters registrierte Urheberrechte. ROSS entwickelte damals eine Konkurrenzplattform zu Westlaw, ein juristisches Recherchetool auf Basis künstlicher Intelligenz (KI).

Die Urheberrechtsverletzungen durch ROSS begründet das Gericht in seinem Urteil wie folgt: Ein Vergleich von über 2.000 „Westlaw-Headnotes“ mit den KI-Trainingsdaten von ROSS hatte eine substanzielle Übereinstimmung ergeben, eine unberechtigte „Nutzung“ schien somit evident. Die Frage, ob diese redaktionellen Zusatzinformationen überhaupt generell schutzfähig bzw. originell seien, bejaht Richter Bibas schließlich mit einer Metapher: „Jede Leitsatzanmerkung ist ein eigenständiges, urheberrechtlich schützbares Werk. Das wurde mir klar, als ich das redaktionelle Urteilsvermögen eines Juristen mit dem eines Bildhauers verglich. Ein Block aus rohem Marmor – ebenso wie ein richterliches Urteil – ist nicht urheberrechtlich schützbar. Doch ein Bildhauer erschafft eine Skulptur, indem er entscheidet, was er weghauen und was er bestehen lassen will. Diese Skulptur ist urheberrechtlich geschützt, gemäß 17 U.S.C. §102(a)(5). Ebenso ist selbst eine Leitsatzanmerkung, die wörtlich aus einem Urteil übernommen wurde, ein sorgfältig ausgewählter Ausschnitt des Gesamttextes. Die Entscheidung, welche Worte von Bedeutung sind und welche Textmasse weggelassen wird, bringt die Vorstellung des Redakteurs darüber zum Ausdruck, was der zentrale rechtliche Aspekt des Urteils ist.“