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Comic “Zarya of the Dawn”/ US-Behörde: KI kein Werkzeug

Dr. Anja Brauneck

1 Min. Lesezeit

Im Februar 2023 hat das U.S. Copyright Office über den Urheberrechtsschutz des Comics „Zarya of the Dawn“ neu entschieden. Text sowie die Konzeption von Text/Bild bleiben geschützt, die Bilder aber sind nun doch gemeinfrei. Erst im Nachgang hatte man realisiert, dass die Illustrationen von dem KI-Programm Midjourney erzeugt wurden. Die Ergebnisse von Midjourney aber seien nicht vorhersehbar, das Programm könne daher auch nicht als Werkzeug der Autorin gesehen werden und nur durch Menschenhand erzeugte Ergebnisse seien schutzfähig, so die Begründung.

Der rechtliche Ausgangspunkt bei der Frage „sind von KI-Tools erzeugte Ergebnisse urheberrechtlich schutzfähig?“ ist in den USA somit ähnlich wie im deutschen Urheberrecht. Die KI selbst kann auch bei uns kein Künstler sein. Zwar steht es mittlerweile außer Frage, dass intelligente Maschinen „Kunst“ – zumindest nach dem Verständnis des gängigen Kunstmarkts - schaffen können. Auch können sie heute schon – zumindest ansatzweise (aber eben noch ohne Emotionen/Bewusstsein) - „kreativ“ sein, wenn sie komplexe Handlungen selbstständig ausführen und dabei teils eigentümliche Erzeugnisse schaffen. So hat z.B. die KI-Anwendung DeepDream den Anstoß für einen neuen Kunststil gegeben. Dieser erinnert an die von Menschen beschriebenen Bilder, die diese unter dem Einfluss von LSD „gesehen“ haben. Dennoch sind die Ergebnisse von KI-Programmen urheberrechtlich nur geschützt, wenn menschliche Anweisungen (z.B. Auswahl Trainingsdaten, Vor-/Nach-Justieren, plötzliches Stoppen) für diese entscheidungserheblich waren. Die Nutzer sind in solchen Fällen Ingenieure und Künstler in einem. Urheberrechtlich ist die intelligente Maschine dann – ähnlich wie eine Kamera – nur ein Werkzeug des Anwenders. Reine KI-generierte „Kunst“, wie z.B. das berühmte Portrait „Edmond de Belamy“, signiert mit dem Algorithmus, ist rein urheberrechtlich gesehen dagegen frei. Solche (freien) KI-Erzeugnisse können dann nur als Teil z.B. einer künstlerischen Performance (mit-) geschützt sein.