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Böhmermann/ Schmähgedicht/ BVerfG

Dr. Anja Brauneck

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Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2022 – 1 BvR 2026/19 – (Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde von Jan Böhmermann, alle sexuell konnotierten Strophen des „Schmähgedichts“ bleiben verboten) kam überraschend und ist enttäuschend zugleich: (1) Das Karlsruher Gericht hatte vor seiner Entscheidung Stellungnahmen von den einschlägigen Fachverbänden eingeholt. Diese hatten die Stattgabe der Verfassungsbeschwerde eigentlich empfohlen und damit die strittige Rechtsfrage offensichtlich für klärungsbedürftig erachtet.

(2) Dass das Schmähgedicht ein Sammelsurium übelster Beschimpfungen gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten beinhaltet, die einzeln betrachtet und wörtlich verstanden, die Grenzen des Zulässigen überschreiten, stand nie außer Frage. Andererseits aber ist das Gedicht Teil eines komplexen satirischen Frage-Antwort-Spiels bzw. Teil eines - unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit - fallenden Gesamtkunstwerks mit politischem Hintergrund. Einzelne Teile hätten somit nicht losgelöst vom Gesamtzusammenhang interpretiert werden dürfen. Auch ist scharfe Machtkritik erlaubt, sofern sie nicht ohne jedweden sachlichen Bezug erfolgt und insoweit keine „Schmähkritik“ darstellt. Selbst sexuelle, aber offensichtlich fiktive Anspielungen können unter dieser Prämisse zulässig sein.

Böhmermann wollte in einer Art satirischen Lehrstunde - als Gegenposition zu den Praktiken des türkischen Staatspräsidenten – die „echten“ Grenzen von Meinungs-/Kunstfreiheit aufzeigen und sprach dabei beispielhaft das „Unvorstellbare“ aus. Böhmermanns Anliegen, das sich über die gesamte Nummer durchzog, war im Kern also kein persönlicher Affront gegen Erdoğan, sondern ein ernstzunehmendes politisches. Die Radikalität bzw. Absurdität seiner Aussagen – insbesondere durch die sexuell konnotierten und von den Hamburger Gerichten bereits verbotenen Passagen - haben dieses Anliegen mit den Stilmitteln der Satire (Entstellung, Verzerrung, Übertreibung) lediglich eindringlich veranschaulicht. Letztlich kann man es auch als eine Art „Gegenschlag“ (Recht auf Gegenschlag) verstehen, der das radikale Vorgehen Erdoğans im Umgang mit Journalisten auf andere Weise spiegelt. Schade, dass das Bundesverfassungsgericht zu dieser besonderen Fallkonstellation (bewusst rechtswidrige Äußerungen als Ausdruck eines satirischen „Gegenschlages“) letztlich nicht Stellung bezogen hat.

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