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Künast-Beschluss/ Internet-Beleidigungen

Dr. Anja Brauneck

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BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –

Bei der rechtlichen Beurteilung von zehn beschimpfenden Facebook-Äußerungen gegenüber der Grünen-Politikerin Renate Künast haben nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Berliner Gerichte insbesondere die neue demokratisch-funktionale Dimension des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend beachtet und falsche Maßstäbe angewendet. Die entsprechenden Beschlüsse wurden daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Ursprünglich standen 22 Äußerungen zur Diskussion. 12 von ihnen wurden durch die Instanzgerichte als strafbare Beleidigung bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung eingestuft. Übrig geblieben u.a. sind Äußerungen wie „Pädophilen-Trulla“, „geisteskrank“ oder „Gehirn amputiert“. In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht u.a. auf Folgendes hingewiesen:

(1) Auch wenn die Grenzen zulässiger Machtkritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen, heißt das nicht, dass eine Gewichtung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit entbehrlich ist, sofern keine Schmähungen oder Formalbeleidigungen - wie in den 10 verbliebenen Äußerungen - vorliegen. Auch darüber hinaus kann es nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Begleitumständen Grenzen zulässiger Kritik geben. Solche gerichtlichen Abwägungen aber hat es nicht gegeben.

(2) Ein solcher Prozess muss auch die neue öffentlich, demokratisch-funktionale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berücksichtigen, sofern – wie in diesen Fällen - kritische Äußerungen von Amtsträgern oder Politikern in sozialen Netzwerken zur Debatte stehen. Bei solchen Personen können die Persönlichkeitsrechte unter Umständen gewichtiger sein als bei Privatpersonen. Das Bundesverfassungsgericht begründet diese neue Facette des Persönlichkeitsrechts in seinem Beschluss damit, dass nur unter dieser Bedingung eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. Rn. 35 des BVerfG-Beschlusses). Auch dieses Versäumnis soll nun von dem Berliner Kammergericht  nachgeholt werden.