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Frühe Micky Maus: kein urheberrechtlicher Figurenschutz mehr

Dr. Anja Brauneck

2 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2024 sind die originalen Schwarz-Weiß-Versionen von Micky und Minnie Maus von 1928 aus dem Disney-Kurzfilm „Steamboat Willie“ gemeinfrei, d.h. es besteht für diese Figuren kein urheberrechtlicher Schutz mehr. Vor diesem Hintergrund wurde gerade ein erster Horror-Film mit einem „Killer-Micky“ im Ur-Gewand von einem sog. „Dritten“ produziert. Die Disney Company, die bis Ende 2023 sämtliche Urheberrechte an allen Micky-/Minnie-Versionen hatte, wird dies nun hinnehmen müssen. Die Urheberrechte an den vielen anderen, modernen Micky Maus Versionen hingegen laufen noch. Nicht abgelaufen sind auch die Markenrechte, und zwar für alle Versionen. Diese können unbegrenzt verlängert werden. Jeder unautorisierte Gebrauch wurde in der Vergangenheit immerhin von einem Heer von Anwälten verfolgt. Einen „Killer-Micky“ in Gestalt von 1928 auch als Logo – jedenfalls auf einem (fremden) Produkt - wird es daher wohl noch lange nicht geben.

Das US-Copyright-Gesetz zum Ende der Schutzfrist wurde u.a. mit Rücksicht auf die „Micky Maus“ mehrfach bearbeitet und ausgeweitet. Sprichwörtlich nennt man es daher auch das „Micky-Maus-Schutzgesetz“. Das US-amerikanische Urheberrecht gilt – wie in Deutschland - bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Stehen diese nach dem Prinzip „work made for hire“ (U.S. Copyright Law) aber im Eigentum eines Unternehmens, laufen sie bis zu 95 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung, so wie auch im Fall der Micky Maus. Die ersten Micky-Maus-Filme wurden zwar von dem Trickfilmzeichner Ub Iwerks alleine gezeichnet, nachdem dieser aber ein Mitarbeiter von dem Filmproduzenten Walt Disney war, lagen die Rechte von Anfang an bei den Walt-Disney-Studios.

Auch in Deutschland sind Comic-Figuren nach dem Urheberrecht in aller Regel geschützt, und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Erfinders. Urheber in Deutschland kann – anders als in den USA - nur der tatsächliche „Schöpfer“ sein. Hätte der Trickfilmzeichner Ub Iwerks seine Figuren also in Deutschland gezeichnet, wäre er der alleinige Rechteinhaber geworden. Comic-Figuren gelten nach dem Urheberrecht als Werke der "bildenden Kunst", sofern diese eine hinreichende Individualität bzw. gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Der Urheberschutz gilt für jede einzelne Zeichnung und besteht losgelöst von der Comic-Geschichte.

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