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Formalbeleidigung/ absolute Grenze/ Meinungsfreiheit

Dr. Anja Brauneck

2 Min. Lesezeit

Darf etwa der FDP-Politiker Wolfgang Kubicki den türkischen Staatspräsidenten auf einer Wahlkampfveranstaltung in Anspielung auf dessen - wohl aus deutscher Sicht nicht unproblematische - Flüchtlingspolitik als „kleine Kanalratte“ bezeichnen oder darf ein Amtsrichter als „menschlicher Albtraum“ bezeichnet werden? Wohl eher nein!

Auch polemische oder verletzende Angriffe dieser Art fallen zwar unter die nach Art. 5 I GG geschützte Meinungsäußerung. Der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) kann jedoch diesen Grundrechtsschutz begrenzen. Dafür ist in aller Regel eine Abwägung zwischen der Ehrverletzung und der Meinungsfreiheit erforderlich. Eine solche Abwägung ist im Grundsatz offen. Kriterien einer solchen Abwägung können u.a. sein: Grad der Ehrverletzung, Machtkritik, Anlass, Form der Äußerung schriftlich/mündlich, Situation spontan/bedacht, Breitenwirkung. In Ausnahmefällen aber fällt eine Abwägung aus, so wenn die Ehrverletzung einen Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 GG) darstellt. Man spricht dann von einer unzulässigen Schmähung (persönliche Diffamierung steht im Vordergrund und nicht die sachliche Auseinandersetzung) oder von einer Formalbeleidigung (Unterfall der Schmähung bei Verwendung einer tabuisierten Begrifflichkeit).

Den türkischen Präsidenten Erdoğan in der Öffentlichkeit mit einem Tier, wie einer „Kanalratte“ zu vergleichen, lässt sich sachlich kaum herleiten. Auch wenn diese Äußerung vermutlich spontan gefallen ist, stellt sie daher wohl eher einen Prototyp einer Formalbeleidigung dar. Einen Menschen nämlich als „Ratte“ zu bezeichnen, entspricht der Bezeichnung etwa eines Menschen als „Schwein“, die gemeinhin als sozial absolut tabuisiert gilt, wie das OLG Köln erst entschieden hat.

Vergleichbar mit Böhmermanns raffiniertem und vielschichtigem „Schmähgedicht“ etwa ist dieser Fall nicht. Kubickis Äußerung ist auf einer Wahlkampfveranstaltung gefallen und nicht etwa im Rahmen einer satirischen Sendung, in der Äußerungen regelmäßig nicht wörtlich zu nehmen und insofern äußerungsrechtlich „privilegiert“ sind. Auch die Bezeichnung eines Amtsträgers als „Menschlicher Abschaum“ stellt, wie 2022 das BayObLG entschieden hat, eine Formalbeleidigung dar, da diese Äußerung – so das Gericht - das absolute Mindestmaß an Respekt vermissen lässt.

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